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   BVerwG, 22.05.1986 - 6 C 40.85   

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https://dejure.org/1986,1694
BVerwG, 22.05.1986 - 6 C 40.85 (https://dejure.org/1986,1694)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1986 - 6 C 40.85 (https://dejure.org/1986,1694)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1986 - 6 C 40.85 (https://dejure.org/1986,1694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit - Rechtsanwaltsgebühren - Zuziehung im Widerspruchsverfahren - Rechtsgrundlage - Kostenerstattung - Bevollmächtigter - Drittbeteiligter - Widerspruchsbehörde

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1716 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 490
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1986 - 6 C 40.85
    (BVerwGE 70, 58 [hier: V(520)113b]) näher ausgeführt hat, enthält die Bestimmung des § 80 Abs. 2 VwVfG [VwVerfG], wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, keine selbständige Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung des Inhalts, daß solche Anwaltskosten eines AntrSt., der an dem Widerspruchsverfahren nicht als Widerspruchsführer oder Widerspruchsgegner beteiligt war, zu erstatten sind.
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Dort wird ebenfalls eine Kostenerstattung für Aufwendungen zur Verteidigung einer Begünstigung abgelehnt (vgl BVerwGE 70, 58, 60; BVerwG NVwZ 1987, 490), obgleich diese Vorschrift eher für eine Kostenerstattung herangezogen werden könnte als § 63 Abs. 1 SGB X, weil sie Kostenentscheidungen auch zu Ungunsten des Bürgers vorsieht (s § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG im Unterschied zu § 63 Abs. 1 SGB X).
  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 33/95

    Erstattung der im Verfahren vor dem Berufungsausschuß notwendigen Kosten

    Mit dem Argument, die Rechtsprechung des BSG zu § 63 SGB X weiche ohne sachlichen Grund von der Judikatur des BVerwG (vgl insbesondere BVerwGE 70, 58 = DVBl 1985, 167 = NVwZ 1985, 335; Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 22 = NJW 1987, 1716) zu der weitgehend inhaltsgleichen Vorschrift des § 80 VwVfG ab, hat sich der Senat bereits in den angeführten Entscheidungen vom 11. Dezember 1985 (BSGE 59, 216, 218 = SozR 1300 § 63 Nr. 7) und 15. Dezember 1987 (SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 42) auseinandergesetzt.
  • OLG Brandenburg, 16.05.2008 - Verg W 11/06

    Vergabenachprüfungsverfahren: Erstattung der außergerichtlichen Kosten des

    Für den Drittbeteiligten eines Widerspruchsverfahrens besteht mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage selbst dann kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen seines Verfahrensbevollmächtigten, wenn die Widerspruchsbehörde die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt hat (BVerwG, Urteil vom 22.5.1986, 6 C 40/85 - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 29.10.1986 - 6 B 144.85

    Gebühren - Auslagen - Rechtsanwalt - Widerspruchsführer - Widerspruchsgegner -

    Daß die grundsätzliche Frage, inwieweit § 80 VwVfG eine Kostenentscheidung zuläßt, nach der die Anwaltskosten eines Wehrpflichtigen, der an dem Widerspruchsverfahren nicht als Widerspruchsführer oder Widerspruchsgegner beteiligt war, zu erstatten sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 6 C 40.85 - ) bereits geklärt ist, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten zutreffend erkannt; auch insoweit wirft das angefochtene Urteil also keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
  • FG Bremen, 09.11.1999 - 298266K 2

    Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren betr.

    Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG stellen danach nur Kosten innerhalb der auf der materiellen Grundlage des § 77 Abs. 1 EStG zu treffenden Kostenentscheidung dar (so zu der dem § 77 EStG entsprechenden Regelung des § 80 VwVfG : BVerwG-Urteil vom 22. Mai 1986, 6 C 40.85, NVwZ 1987, 490 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Schwerin, 30.12.2009 - 6 A 857/07

    Rundfunkgebühren: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Eine gesonderte Kostengrundentscheidung ist hier auch nicht etwa entbehrlich (vgl. hierzu BVerwGE 68, 1; BVerwG, Urteil vom 22.05.1986, Az. 6 C 40/85, NVwZ 1987, 490; VG München, Urteil vom 08.06.1999, Az. M 1 K 98/5447).
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